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COVID-19:

Entscheidung auf Leben und Tod – Triagierung und die Haftungsfrage

20. Mai 2020

Die medizinischen Ressourcen sind begrenzt. Auch wenn die Kapazität an freien Intensivbetten und Beatmungsgeräten im bisherigen Verlauf in Deutschland noch ausreichend waren und die Kliniken bisher von einem übermäßigen Patientenansturm verschont geblieben sind, ist mit weiteren und möglicherweise schwerwiegenderen Infektionswellen zu rechnen. Shutdown- und strenge Desinfektions- und Abstandsregelungen sollen die Infektionskurve niedrig halten, damit jeder Bedürftige versorgt werden kann. Denn bei einer Überlastung der Krankenhäuser steigt die Sterblichkeitsrate erheblich an.

Was ein Überschreiten der Kapazitäten bedeutet, zeigen nicht nur die Beispiele Bergamo und New York: Angesichts nicht ausreichender Ressourcen sind Auswahlentscheidungen zu treffen, welchem Patienten geholfen wird, und welchen Patienten die gebotene medizinische Versorgung versagt bleibt. Das aus der Katastrophenmedizin bekannte Auswahlverfahren wird "Triage" genannt.

Keine klaren Richtlinien in Deutschland

Woran sollen sich Ärzte, Pflegekräfte und Kliniken orientieren, wenn in Deutschland die Kapazitäten nicht mehr ausreichen?

Der aktuelle Nationale Pandemieplan schweigt hierzu. Aktuell wurde die interdisziplinäre klinisch-ethische Empfehlung „Entscheidungen über die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie“ von einem Zusammenschluss verschiedener medizinischer Fachgesellschaften veröffentlicht.

Doch wie sieht es bei den haftungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen aus?

Straf- und haftungsrechtliche Maßstäbe

Strafrechtlich ist der Arzt im Krankenhaus als Garant verpflichtet, Corona-Patienten medizinisch zu behandeln. Unterbleibt dies, weil ein anderer Patient stattdessen bevorzugt wurde, und stirbt der Patient aus diesem Grund, macht sich der Arzt grundsätzlich wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212 13 StGB) strafbar und er bzw. der Krankenhausträger haftet zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber den Erben des nicht behandelten Patienten.

Reichen die Mittel nicht aus, allen zu helfen, befindet sich der Arzt in einer Handlungspflichtenkollision. Diese ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Eine rechtfertigende Nothilfe gemäß § 32 StGB liegt nicht vor, da es an einem durch das Wegnehmen oder Vorenthalten des Beatmungsgeräts abzuwehrenden „Angriff“ fehlt. Auch die Voraussetzungen eines Notstands nach § 34 StGB, bei dem Rechtsgüter gegeneinander abzuwägen sind, liegen nicht vor. Eine Abwägung zwischen Menschenleben ist unzulässig, da das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen gemäß Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt sind, ohne Rücksicht auf Gesundheitszustand, Gebrechlichkeit oder Alter. Auch ein Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB scheidet in der Regel aus, da der Arzt einem Patienten die Beatmung in einem solchen Fall nicht für sich selbst, einen Angehörigen oder eine nahestehende Person verweigert.

Einer Strafbarkeit entgeht der Arzt jedoch dann, wenn ein übergesetzlicher entschuldigender Notstand vorliegt.

Eine solche Rechtskonstruktion wird teilweise angenommen für Notsituationen, in denen der Täter die Nachsicht des Rechts verdient, weil er sich in einem unlösbaren Gewissenskonflikt befindet. Ein solcher übergesetzlicher entschuldigender Notstand ist nicht gesetzlich geregelt, bislang zwar herrschende Meinung im Schrifttum aber von der Rechtsprechung bislang nicht anerkannt (offengelassen: BGH, Urt. v. 15.09.1988 – 4 StR 352/88). Bei der Entscheidung über die Anwendung des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands werden die Umstände des Einzelfalls geprüft. Ob das Verhalten des Arztes tatsächlich durch einen unlösbaren Gewissenskonflikt zu entschuldigen ist, wird voraussichtlich auch eine Rolle spielen, ob und wie er den ethischen Anforderungen an die Entscheidungsfindung gerecht geworden ist. Eine bestmögliche Befolgung der Empfehlung der Fachgesellschaften schützt daher zwar nicht vor Strafbarkeit, bietet aber eine realistische Aussicht darauf, einer Strafverfolgung oder einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu entgehen. Zivilrechtlich wird sich ein eingeschalteter medizinischer Sachverständiger voraussichtlich auf eben diese Handlungsempfehlungen stützen.

Fazit

Ob die Rechtsprechung der Argumentation der zum übergesetzlichen entschuldigenden Notstand vertretenen Auffassung der h.M. im Schrifttum folgt, ist offen. Die klinisch-ethischen Empfehlungen der Fachgesellschaften sind allerdings ein gewichtiger Anhaltspunkt bei der Entscheidungsfindung, gerade um die straf- und haftungsrechtlichen Risiken zu minimieren.