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  • Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

In den letzten Jahren wurde das Klima im Wirtschaftsleben zunehmend rauer. Was noch vor wenigen Jahren als „Kavaliersdelikt“ gewertet wurde, wird nunmehr strafrechtlich verfolgt. Am eindrucksvollsten zeigte sich dies bei Bestechungsgeldern. So bestand früher die Möglichkeit, Bestechungsgelder steuerlich geltend zu machen. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Nach derzeitiger Rechtslage, wie sich bei einem großen Münchner Elektronikkonzern zeigte, haben die Bestechungsgelder zu Strafen in Milliardenhöhe geführt.

Auch im Bereich der Steuerhinterziehung sind Gefängnisstrafen mittlerweile keine absolute Ausnahme mehr. Neben einer Strafschärfung wurden gleichzeitig auch die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige angehoben.
Hat ein Geschäftsführer gegen die sog. „Business Judgement Rule“ verstoßen, war dies in der Vergangenheit bereits ein zivilrechtlicher Haftungsfall. Seit einigen Jahren kommt regelmäßig auch eine Ermittlung wegen Untreue hinzu.

Daneben wird immer häufiger auch das Unternehmen zur Rechenschaft gezogen. Gegen Unternehmen können Geldbußen nach § 30 OWiG verhängt werden, welche einen Betrag von bis zu zehn Millionen Euro je Tat erreichen können. Bei rechtzeitiger Mandatierung findet im Idealfall bereits eine Verhinderung dieser Probleme statt, bevor sie entstehen. 

Unsere Tätigkeitsfelder im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts

Als Rechtsanwaltsgesellschaft mit starker Ausrichtung auf die Bereiche des Wirtschaftsrechts behalten wir auch im Bereich des Strafrechts diese Spezialisierung bei.

Daher beraten und/oder verteidigen wir ausschließlich im Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts:

Wirtschaftsstrafrecht - Unsere Leistungen

Durch die Bündelung unserer strafrechtlichen, betriebswirtschaftlichen
und steuerlichen Kompetenzen können wir im Bereich des Wirtschafts- und
Steuerstrafrechts einen umfassenden Beratungsansatz anbieten.

  • Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen
  • Verteidigung in Steuerstrafsachen*
  • Verteidigung von leitenden Angestellten (§ 130 OWiG) und Unternehmen (§ 30 OWiG)
  • Unterstützung/Koordination bei Eintreffen der Ermittlungsbehörden zur Hausdurchsuchung
  • Strafrechtliche Präventivberatung **
  • Criminal Compliance
  • Geldwäscheprävention
  • Erstellung von Richtlinien (GeschenkeRL, KorruptionsRL, Code of Conduct)
  • Forensische Ermittlungen im Unternehmen (internal investigations) und Fraud-Prävention**

*   in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und/oder den Steuerexperten 
    der BDO AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft
**  in Zusammenarbeit mit den Kollegen des Fachbereichs Forensik, Risk & 
    Compliance der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft