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Aktuelles:

BVerwG bestätigt Verbot der Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker

31. Oktober 2023

Annika Richter, Rechtsanwältin |

In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) drei Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster. Danach ist es Heilpraktikern untersagt, ihre Patienten mit bestimmten Eigenbluttherapien zu behandeln. (u.a. BVerwG, Az. 3 C 3.22).

Die Fälle

In den drei Fällen hatten Heilpraktiker gegen jeweilige Bescheide der Bezirksregierung Münster vor dem VG Münster geklagt. Inhalt der Bescheide war die Untersagung der Durchführung bestimmter Eigenbluttherapien. Eine der Klägerinnen hatte in ihrer Funktion als Heilpraktikerin zuvor der Bezirksregierung Münster die Herstellung von Eigenblutpräparaten unter Einschluss der Ozonisierung von Eigenblut angezeigt. Dazu entnahm die Klägerin ihren Patienten Blut und versetzte es vor der Reininjektion mit Ozon. Die Bezirksregierung untersagte der Klägerin die entsprechende Praxis unter Hinweis darauf, dass die angezeigten Produkte keine homöopathischen Produkte seien und daher unter die Anwendung des § 7 Abs 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) fielen. Dieses Gesetz enthält einen Arztvorbehalt für entsprechende Therapien. Die Klage vor dem VG Münster blieb ebenso erfolglos wie die anschließende Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, so dass sich die Klägerin an das BVerwG wandte – und auch dort unterlag.

Die Entscheidungen

Das BVerwG bestätigte sowohl im Fall der Klägerin als auch in den beiden anderen Fällen die Entscheidungen des OVG Münster.

Die Klägerin sei als nicht-ärztliche Person nicht zur Vornahme der Eigenbluttherapie berechtigt. Bei der von der Klägerin angewandten Eigenbluttherapie handle es sich zudem nicht um homöopathische Eigenblutprodukte, sodass auch keine Ausnahme nach § 28 TFG in Betracht käme.

§ 7 Abs 2 TFG schreibt vor, dass die Entnahme der Spende nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen darf. Eine Spende stellt dabei nach § 2 Nr. 1 TFG eine entnommene Menge an Blut oder Blutbestandteilen, dar, die Wirkstoff oder Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoff oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist. Hierunter fallen nach der Auffassung des BVerwG auch Blutmengen, die zur Anwendung bei dem Spender selbst bestimmt sind.

Auch eine Ausnahme nach § 28 TFG käme nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift findet das TFG unter anderem keine Anwendung auf homöopathische Eigenblutprodukte. Um homöopathische Eigenblutprodukte handle es sich hier jedoch gerade nicht. Dabei beruft sich das BVerwG auf die Definition der Homöopathie. Homöopathische Arzneimittel (und nach dem BVerwG auch homöopathische Eigenblutprodukte) lägen nur vor, wenn das Produkt nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopäen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sei. Da das in Rede stehende Zubereitungsverfahren in keinem Arzneibuch eines Mitgliedstaates steht, unterliege es auch nicht der Vorschrift des § 28 TFG.

Das BVerwG sieht in der Untersagung der Vornahme der Therapie auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Heilpraktiker. Denn der Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls gerechtfertigt: Der Arztvorbehalt diene dem legitimen Zweck der Gewährleistung der Sicherheit von Blutprodukten. Aus denselben Gründen, der Vermeidung spezifischer Gefahren für Patienten, liege auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs. 1 GG vor.

 

Fazit

Den drei Klägern bleibt nun nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht mit dem Ziel einer Verfassungsbeschwerde. Ob das BVerfG eine andere Auffassung in Bezug auf die Verletzung der Grundrechte der Heilpraktiker teilt, bleibt abzuwarten.

Bemerkenswert ist jedoch, dass zwar die Therapie mit Ozon dem Arztvorbehalt unterfallen soll, die Entnahme und Re-Injektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden, ist danach allerdings auch den Heilpraktikern erlaubt. Diesen sei daher geraten zu prüfen, ob ihre Methoden der Definition der Homöopathie unterfallen.

Gerne stehen wir bei dieser Prüfung und auch darüber hinaus unterstützend und beratend zur Seite.