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Aktuelles:

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen als zentrale Compliance-Aufgabe

01. Januar 2023

Im April 2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ (GeschGehG) in Kraft getreten.

Das GeschGehG dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und schützt das unternehmerische Know-how in Deutschland erstmalig durch ein Spezialgesetz. In Deutschland wurden die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gegenüber der bisherigen Rechtspraxis deutlich erhöht. Daher muss die Unternehmensleitung nun dafür Sorge tragen, dass die Geschäftsgeheimnisse ihres Unternehmens entsprechend der Anforderungen des GeschGehG geschützt werden. Denn Know-how ist bei vielen Unternehmen ein wesentlicher Faktor für den Unternehmenswert. Werden Geschäftsgeheimnisse nicht GeschGehG-konform geschützt, droht somit die „Entwertung“ des gesamten Unternehmens.

Die wesentlichen Neuerungen zum GeschGehG haben wir für Sie zusammengefasst:

I. Was wird durch das GeschGehG geschützt?

Das GeschGehG schützt den Geheimnisinhaber, also sowohl denjenigen, der das Geheimnis generiert hat oder dessen Rechtsnachfolger geworden ist als auch den jeweiligen Lizenznehmer. Der Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ findet sich in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Danach liegt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis vor, wenn es sich um eine geheime Information von wirtschaftlichem Wert handelt, die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

II. Was hat sich geändert?

Nach der bisherigen Rechtslage waren für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von geschäftlichen Informationen der Geheimhaltungswille und das vermutete Geheimhaltungsinteresse (§ 17 UWG) des Inhabers ausschlaggebend. Dies greift im Grundsatz auch das GeschGehG auf. Das Geheimhaltungsinteresse wird jedoch zukünftig nicht weiter subjektiv beurteilt und vermutet, sondern es ist nunmehr durch die Ergreifung und Umsetzung von angemessenen Maßnahmen zum Schutze dieser Informationen überprüfbar.

Sorgt also der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses nicht für ein entsprechend dokumentiertes Schutzniveau, verliert er womöglich den Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse. Anlass für die Objektivierung des Maßstabes ist die Schaffung von Transparenz im Hinblick auf die Beurteilung des Haftungsrisikos für den potentiellen Verletzter.

III. Es besteht Handlungsbedarf

Um einen adäquaten Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu realisieren, ist nach dem GeschGehG die Etablierung angemessener Schutzmaßnahmen erforderlich. Hierfür ist für jedes Unternehmen die Entwicklung eines individuellen Schutzkonzeptes unerlässlich.

Dieses sollte sowohl die ergriffenen tatsächlichen und technischen Schutzmaßnahmen abbilden als auch die Gestaltung von Verträgen mit Kunden, Geschäftspartnern und nicht zuletzt mit den eigenen Mitarbeitern zur Wahrung der Geheimhaltung umfassen.

Bei der Erstellung eines Schutzkonzeptes und der Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen unterstützen wir Sie gerne mit unserem multidisziplinären Team: Neben der rechtlichen Beratung im Hinblick auf die neuen Anforderungen des GeschGehG verfügen wir über zahlreiche Spezialisten aus dem Bereich Compliance, die regelmäßig die Implementierung neuer gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen in Unternehmen begleiten. Zudem berät und unterstützt Sie die BDO IT GmbH mit allen relevanten IT-Services bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

Gerne stehen wir Ihnen als Gesprächspartner zur Verfügung – auch wenn Sie einmal kritisch ausloten wollen, ob Ihr vorhandenes Schutzkonzept den neuen Anforderungen gerecht wird.