Bislang war es so, dass Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet waren, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (sog. Melde- oder MItteilungspflicht). Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf Krankheit oder Unfall und dauert diese länger als drei Kalendertage – ggf. modifiziert durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag –, sind Arbeitnehmer bislang verpflichtet, den Nachweis durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen (sog. Nachweis- oder Vorlagepflicht).
Seit dem 1. Januar 2023 sind Arbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Anstelle der bisherigen Vorlagepflicht ist es nach § 5 Abs. 1a S. 2 EFZG – soweit dieser einschlägig ist - ausreichend, sich zu den in § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 EFZG genannten Zeitpunkten einem Arzt vorzustellen, von diesem das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und eine ordnungsgemäß ausgestellte, d.h. insbesondere schriftliche, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändigen zu lassen. Diese Papierbescheinigung bleibt dem Arbeitnehmer lediglich erhalten, um z.B. in Störfällen (etwa einer fehlgeschlagenen Übermittlung im elektronischen Verfahren oder wenn der Arzt Daten verspätet oder an die falsche Krankenkasse übermittelt) das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung nachweisen zu können. Das EFZG sieht jedoch keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform bei einer abruffähigen Fehlzeit vor.