Mit einem Anteil von 41% waren im Gesundheitssektor Krankenhäuser zuletzt am häufigsten von Angriffen betroffen. Anschließend folgen Gesundheitsbehörden, -einrichtungen und -verwaltungen mit 14% und die Pharmaindustrie mit 8%. Da gerade in diesem Bereich sehr sensible Daten verarbeitet werden...
Am 30.08.2023 hat das Bundeskabinett die Entwürfe eines „Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz – DigiG) sowie eines „Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) beschlossen.
Über die strengen Voraussetzungen, die das Bundessozialgericht (BSG) in Fällen der Notfallbehandlung im Krankenhaus an das Entstehen eines Vergütungsanspruchs wegen stationärer Krankenhausbehandlung aufstellt, hatten wir zuletzt Anfang dieses Jahres berichtet (s. LEGAL NEWS GESUNDHEITSWIRTSCHAFT...
Der stationäre Bereich ist geprägt von einer hohen Krankenhaus- und Bettendichte vornehmlich in den Ballungszentren, hohem Fachkräftemangel, teils unkoordiniertem Wettbewerb und zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten vieler Krankenhäuser.
Die Krankenhauslandschaft ist im Umbruch, und nicht wenige Krankenhäuser kämpfen gerade ums Überleben. Gleichzeitig setzt das Bundesgesundheitsministerium mit zwei Gesetzentwürfen zur „Aufholjagd“ in Sachen Digitalisierung an, die mit einem Paradigmenwechsel verbunden sind.
Auf der Kabinettsklausur in Meseberg hat das Bundeskabinett am 30.08.2023 Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Damit soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet und ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden.
Auch im Gesundheitssystem schreitet die Digitalisierung weiter voran. Um die dadurch entstehenden Gesundheitsdaten effektiv nutzen und Bürokratiehürden abbauen zu können, hat das Bundesgesundheitsministerium einen Gesetzesentwurf zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) formuliert.
Das LG Frankenthal entschied, unter welchen Voraussetzungen eine Wahlleistungsvereinbarung trotz vorhersehbarer Verhinderung des Chefarztes wirksam ist.
Der BFH hatte sich erneut mit der Thematik zum Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung vom 05. April 2023 (AZ V R 14/22) hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs mehrere Gesichtspunkte angesprochen, die aus umsatzsteuerlicher und...